VG Berlin: Kosten der Vorratsdatenspeicherung
Vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren dürfen von der BNetzA gegen Mobilfunk-Diensteanbieter keine Maßnahmen wegen des Unterlassens der Vorhaltung von Anlagen zur Vorratsdatenspeicherung eingeleitet werden.
VG Berlin, Beschl. v. 16.1.2009 – VG 27 A 331.08