BVerfG: Differenzierung zwischen Telefax und Computerfax bezüglich Unterschriftserfordernis
Die Differenzierung zwischen herkömmlichem Telefax, das nur mit eigenhändiger Unterschrift auf dem Original den Anforderungen des § 130 Nr. 6 ZPO für verfahrensbestimmende Schriftsätze genügt, und Computerfax, bei dem eine eingescannte Unterschrift ausreicht, nach dem Kriterium der technischen Möglichkeit der Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift ist sachgerecht, weil sie Ausnahmen und damit Abstriche an der Zielsetzung des § 130 Nr. 6 ZPO auf das unumgängliche Mindestmaß begrenzt.